Informationen für Eltern von Schulkindern
im Zusammenhang mit Isolierung und Quarantäne
Regelungen für Kinder, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus
nachgewiesen wurde
Wenn Ihr Kind im Rahmen der Schultestungen einen positiven Coronatest hatte, hängen die
weiteren Schritte davon ob, um welche Art von Coronatest es sich handelte:
- Handelt es sich um einen positiven PCR-Testpool/Klassenpool, wird zunächst der
Pool nach dem von der Schule durchgeführten Verfahren –
in der Regel durch nachfolgende beaufsichtigte Selbsttests in der Schule – aufgelöst.
- Handelt es sich um einen positiven beaufsichtigen Selbsttest (egal ob dieser als
erster Test oder zur Auflösung eines Pooltests erfolgte), muss ihr Kind bereits in der
Schule möglichst direkt von den anderen Schülerinnen und Schülern isoliert werden
und ist verpflichtet, in einer Teststelle oder bei einem Arzt unverzüglich einen
zertifizierten Coronaschnelltest oder PCR-Test (Kontrolltest) durchführen zu lassen.
Denn der Selbsttest alleine reicht zur Begründung einer gesetzlichen
Isolierungspflicht nicht aus.
Schülerinnen und Schülern ohne vollständigen Impfschutz wird empfohlen, dabei
einen PCR-Kontrolltest durchführen zu lassen (nach den derzeit gültigen Regelungen
des Bundes ist dies der noch notwendige Nachweis für einen Genesenennachweis).
Für alle Schülerinnen und Schüler mit einem vollständigen Impfschutz hat ein PCRTest
dagegen derzeit keine Relevanz, so dass hier ein zertifizierter Coronaschnelltest
(z.B. beim Arzt oder in einer Teststelle) ausreichend ist, um die Infektion zu
bestätigen.
Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die
Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare
Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und
die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Ist das Ergebnis des
Kontrolltests positiv, tritt automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht ein.
- Handelt es sich um einen positiven individuellen PCR-Test, tritt automatisch die
gesetzliche Isolierungspflicht ein.
Hinweise zur Isolierungspflicht:
Wenn Ihr Kind nach einer Schultestung oder auch nach einer privat veranlassten Testung ein
positives Ergebnis eines individuellen PCR-Tests oder eines zertifizierten Schnelltests (Arzt
oder Bürgerteststelle) hat, greift automatisch die gesetzliche Isolierungspflicht.
Ihr Kind muss sich sofort und auch ohne behördliche Anordnung „absondern“, d.h. die
Wohnung aufsuchen und den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig
vermeiden.
Man spricht in diesem Fall (Person selbst infiziert) von „Isolierung“. Die Isolierungspflicht ist
unabhängig davon zu beachten, ob Ihr Kind geimpft ist oder nicht.
Es erfolgt keine offizielle Aufforderung zur Absonderung durch eine Behörde. Die Isolierung
ist eigenständig aufgrund der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vorzunehmen. Es
ist auch nicht erforderlich, sich an das Gesundheitsamt zu wenden.
Wer mit dem Coronavirus infiziert ist, ist zudem dazu verpflichtet, alle engen
Kontaktpersonen, zu denen in den letzten zwei Tage vor der Durchführung des Tests und bis
zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand, unmittelbar zu
informieren. Für Ihr Kind müssen Sie diese Aufgabe übernehmen.
Die Isolierung dauert zehn volle Tage ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von
Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger
Schnelltest). Die Zählung beginnt dabei am Tag nach der Testung oder Symptombeginn um
0 Uhr und endet nach 10 vollen Tagen um 24 Uhr
Beispiel: Test erfolgte am 31. Januar 2022, dann laufen die zehn Tage vom 1. Februar 2022
um 0.00 Uhr bis zum 10. Februar 2022, 24.00 Uhr. Die Isolierung kann also am 11. Februar
2022 verlassen werden.
Die Isolierung kann nach dem Zeitablauf ohne einen weiteren Test beendet werden. Sie ist
aber fortzusetzen, solange noch Symptome vorliegen.
Die Isolierung kann vorzeitig nach sieben Tagen mit einem zertifizierten Schnelltest oder
einem negativen PCR-Test (oder einem PCR-Test mit einem CT-Wert größer 30) beendet
werden, wenn zuvor für 48 Stunden durchgehend keine Symptome aufgetreten sind. Der
Test kann frühestens am siebten Tag der Isolierung erfolgen.
Es wird dringend empfohlen, die „Freitestung“ durch einen zertifizierten Schnelltest bei den
Bürgerteststellen vorzunehmen, damit das Testergebnis kurzfristig vorliegt.
- Regelungen für Kinder, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten
- a) Die infizierte Person ist ein Familien- oder Haushaltsmitglied
Wer nicht selbst infiziert ist, aber mit einer infizierten Person in einem Haushalt lebt
(Haushaltsangehörige), muss sich ebenfalls bei Bekanntwerden des positiven
Testergebnisses unverzüglich selbst absondern.
Man spricht in diesem Fall von „Quarantäne“, da sie der Vorbeugung dient. Es erfolgt auch
hier keine offizielle Aufforderung zur Absonderung durch eine Behörde. Die Quarantäne ist
aber ebenfalls verpflichtend eigenständig aufgrund der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung
vorzunehmen. Es ist auch hier nicht erforderlich, sich an das Gesundheitsamt wenden.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die dreifach geimpft sind („geboostert“) oder
bei denen die zweite Impfung oder eine Genesung noch keine 90 Tage zurückliegen.
Weitere Ausnahmen finden Sie unter: www.rki.de/covid-19-absonderung.
Auch wenn eine Quarantäneausnahme besteht, sollte man nach dem Kontakt mit einer
infizierten Person aber bei Kontakten in den nächsten Tagen die AHA+L-Regeln besonders
beachten.
Hinweise zur Quarantänepflicht:
Die Quarantäne dauert wie die Isolierung grundsätzlich ebenfalls zehn volle Tage.
Maßgeblich für den Beginn ist hier der Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder
der Vornahme des ersten positiven Tests des infizierten Haushaltsmitglieds.
Treten innerhalb eines Haushalts hintereinander mehrere Infektionsfälle auf, die sich zeitlich
überschneiden, verlängert das die Quarantänedauer nicht. Es bleibt vielmehr bei einmal
zehn Tagen.
Nur wenn Ihr Kind innerhalb dieser zehn Tage selbst positiv getestet wird, beginnt die Zeit
der Isolierung (s.o.) neu.
Zur Berechnung der Zeitdauer gelten die Ausführungen zur Isolation entsprechend (s.o.).
Auch die Quarantäne kann vorzeitig mit einem zertifizierten negativen Schnelltest oder
negativen PCR-Test beendet werden. Bei Schülerinnen und Schülern kann der Test bereits
am 5. Tag der Quarantäne erfolgen.
Wenn die Schule einen Nachweis über die Quarantäne braucht, kann der positive
Testnachweis des infizierten Haushaltsangehörigen sowie ein Nachweis des (gemeinsamen)
Wohnsitzes vorgelegt werden.
- b) Ihr Kind hatte engen Kontakt mit einer infizierten Person außerhalb des
eigenen Haushaltes
Wenn Sie oder Ihr Kind erfahren haben, dass eine Person, mit der Ihr Kind in den letzten
Tagen einen engen Kontakt hatte, infiziert ist, führt das nicht automatisch zu einer gesetzlich
geforderten Quarantäne.
Eine gesetzliche Quarantäne tritt vielmehr in diesen Fällen nur ein, wenn die Behörde eine
ausdrückliche Quarantäneanordnung für Ihr Kind schickt.
Das ist aktuell aber in der Regel nicht mehr vorgesehen, weil die Gesundheitsämter bei der
Vielzahl der aktuellen Infektionsfälle aufgefordert sind, die Kontaktpersonennachverfolgung
auf Bereiche zum Schutz von Personen mit einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe zu
konzentrieren (z.B. Altenpflegeinrichtungen, Krankenhäuser).
Auch wenn Ihr Kind keine offizielle Quarantäneanordnung erhält, sind Sie aber durch die
entsprechende Landesverordnung aufgefordert, Ihr Kind – ebenfalls für 10 Tage oder bis zu
einem negativen Test nach 5 Tagen – bestmöglich abzusondern, d.h. alle vermeidbaren
Kontakte zu unterlassen und bei Kontakt mit anderen Personen die Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
Durch dieses eigenverantwortliche Verhalten gemäß der allgemein Infektionsschutz- und
Hygieneregeln wird weiterhin eine Reduktion der Infektionsübertragungen erreicht.
Treten Symptome innerhalb der ersten 10 Tage nach dem Kontakt zur infizierten Person auf,
sollte Ihr Kind sich umgehend absondern und einen Test vornehmen lassen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Aufforderung zur Absonderung per Landesverordnung gilt in den Fällen nicht, in denen
eine Quarantäneausnahme vorliegt (Booster-Impfung etc., s.o.). Auch in diesen Fällen,
sollten aber nach dem Kontakt mit einer infizierten Person die AHA+L-Regeln besonders
beachtet werden.
Pflicht zum Schulbesuch:
Da es sich ohne eine behördliche Anordnung aber nicht um eine gesetzliche Quarantäne
handelt, besteht in diesen Fällen für Ihr Kind weiterhin die Pflicht zum Schulbesuch. Auch
dabei sollte aber ganz besonders auf die Einhaltung der sogenannten AHA+L-Regeln
geachtet werden.
Stand: 4. Februar 2022